Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Genehmigungspflichtige Leistungen

2022-11-07 15:39:16 By : Mr. Tongbin Xu

Die nachstehenden genehmigungs­pflichtigen Leistungen (QS-Leistungen) dürfen Sie nur abrechnen, wenn die KVBW Ihnen hierfür zuvor die schriftliche Genehmigung erteilt hat. Dies gilt auch für genehmigungspflichtige fakultative Leistungsinhalte bei Komplexziffern (z. B. 01780 Planung der Geburtsleitung – fakultativer Leistungsinhalt ist hier eine Ultraschallleistung). Die Antrags­unterlagen und Ihre Ansprech­partner finden Sie unter dem jeweiligen Stichwort. Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Antragstellung.

Die KVBW nutzt weiterhin alle Entscheidungsspielräume für ihre Mitglieder und setzt auch die für 2022 auf der Bundesebene getroffene Vereinbarung über abweichende Qualitätssicherungs-Maßnahmen während der Pandemie um.

Eine Genehmigung können wir erst erteilen, wenn uns alle zum Qualifikations­nachweis erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bescheinigungen, Geräte­nachweis etc.) vollständig vorliegen. Falls Unterlagen fehlen, verzögert sich die Genehmi­gung, bis die Antrags­unterlagen komplett sind. Bei einem Umzug in andere Räume ist je nach Genehmigungs­art ein neuer Geräte­nachweis erforderlich.

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme – oKFE-​RL und Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie – KFE-RL

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)

Genehmigungsvoraussetzung sind mindestens 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva. Um den fachlichen Nachweis für die Antragstellung zu vervollständigen, nutzen Sie bitte das Formular „Persönlicher Einzelnachweis“ zur Erfassung der Untersuchungszahlen.

Vertrag zur qualitätsgesicherten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS/ADS gemäß §73c SGB V, gilt für die BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)

Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 12

Das Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung (Mainz Pain Staging System (MPSS) (nach Prof. H. U. Gerbershagen)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren 

Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag)

Kapitel 31.2 EBM sowie Leistungen der Anlage 1, Abschnitt 2 und 3 zum Vertrag nach § 115b SGB V

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Ambulanten Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

13620, 13621, 13622 EBM (Innere Medizin) 04572, 04573 EBM (Kinder-Jugendmedizin)

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Balneophototherapie nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie (Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie)

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren. Die Erfüllung der dort genannten Anforderungen ist Voraussetzung zur Abrechnung von belegärztlicher Operationen aus dem Kapitel 36.2 EBM (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2.)

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Kapitel 36.2 EBM sowie Leistungen der Anlage 1, Abschnitt 2 und 3 sowie Anlage 2 („Allgemeine Tatbestände”) zum Vertrag nach § 115b SGB V Arthroskopie Kapitel 36.2.5

Der EBM sieht in der Präambel zu Kapitel 36.2 Belegärztliche Operationen vor, dass Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistungen des Abschnitts 36.2 die Beachtung von Qualitätssicherungs­maßnahmen ist, die im Vertrag nach § 115b SGB V und in der QS-Vereinbarung Ambulante OP festgelegt sind. Voraussetzung der Genehmigung ist außerdem Ihre förmliche Anerkennung als Belegarzt (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2 EBM).

Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)

Vereinbarung zur besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren.

13600 – 13602, 13610 – 13612 EBM (Innere Medizin) 04560 – 04562, 04564 – 04566 EBM (Schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin)

COVID-19: Ausnahmeregelungen bei der Dialyse mehr erfahren »

Vereinbarung von Qualifikations­voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen­diagnostik und -therapie)

Richtlinien des gemeinsamen Bundes­ausschusses über Kriterien zur Qualitäts­beurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitäts­prüfungen im Einzelfall nach nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vertrag mit der IKK classic und der HEK über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung chronisch obstruktiver Lungenerkrankungen (COPD) nach § 140a SGB V

Begleiterkrankungen bei Patienten mit Diabetes mellitus früh zu erkennen, kann schwerwiegende Krankheitsstadien häufig verhindern oder zumindest deutlich verzögern. Die KVBW hat mit der DAK-Gesundheit, der KKH, der TK, der HEK und der BKK VAG Verträge geschlossen, die regelmäßige Screening-Module (Versorgungsprogramme) zur Früherkennung von Komplikationen vorsehen:

Entdeckt der Arzt eine Begleiterkrankung, schließt sich eine kontinuierliche Weiterbetreuung an.

Vereinbarung zwischen der KVBW und der DAK Gesundheit über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 73c SGB V

Vereinbarung zwischen der KVBW und der KKH über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V. Die Vereinbarung gilt auch für die Techniker Krankenkasse (TK) und ab 01.01.2021 auch für die HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Vereinbarung zwischen der KVBW und der BKK VAG über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus

Gebührenpositionen (GOP) und Informationen zum Diabetes-Vertrag

Teilnahmeberechtigt sind Versicherte der DAK-Gesundheit, der KK, der TK, der HEK und der über die BKK VAG teilnehmenden Betriebskrankenkassen, die sich wegen ihrer Diabeteserkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinden und bei denen folgende Diagnosen vor Einschreibung in den Vertrag nicht bekannt sind:

Teilnahmeberechtigt sind alle im Bereich der KVBW zugelassenen und ermächtigten Hausärzte, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Diabetologie und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Diabetologie oder Endokrinologie, die durchschnittlich mindestens 30 Patienten mit Diabetes mellitus im Quartal betreuen. Um teilzunehmen senden Sie bitte die unterschriebene Teilnahmeerklärung an die KVBW.

Hinweis zur Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung des diabetischen Fußes (GOP 02311): Vertragsärzte mit Zulassung als Facharzt für Chirurgie, Allgemeinchirurgie, Allgemeine Chirurgie, Orthopädie, Dermatologie und Innere Medizin mit Schwerpunkt­bezeichnung Endokrinologie und Diabetologie sowie alle Vertragsärzte mit der Zusatz­weiterbildung Diabetologie benötigen keine Genehmigung. Die Qualifikation zur Behandlung des diabetischen Fußes ist durch die Weiterbildung nachgewiesen.

Vereinbarung DMP Asthma bronchiale und Chronisch obstruktiven Atemwegs­erkrankungen (COPD) zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband BW, der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg

Die Bestellung von Teilnahmeerklärungen kann nach Belieben entweder bei WBR (AOK) oder Kohlhammer (übrige Kassenarten) erfolgen.

Vereinbarung DMP Brustkrebs zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen sowie dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Die Bestellung von Teilnahmeerklärungen kann nach Belieben entweder bei WBR (AOK) oder Kohlhammer (übrige Kassenarten) erfolgen.

Vereinbarung DMP Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband B.-W., der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Die Bestellung von Teilnahmeerklärungen kann nach Belieben entweder bei WBR (AOK) oder Kohlhammer (übrige Kassenarten) erfolgen.

Anstelle der teilweise geforderten Qualifikation als Diabetologe DDG kann auch die Berechtigung zum Führen der Zusatzweiterbildung Diabetologie der Landesärztekammer (LÄK) Baden-Württemberg (oder anderer LÄK) herangezogen werden. Die sonstigen apparativen und organisatorischen Teilnahmevoraussetzungen sind zusätzlich zu erfüllen. Bitte geben Sie Ihre Qualifikation der Zusatzweiterbildung Diabetologie auf dem Antrag mit an.

Vereinbarung DMP Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband B.-W., der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Die Bestellung von Teilnahmeerklärungen kann nach Belieben entweder bei WBR (AOK) oder Kohlhammer (übrige Kassenarten) erfolgen.

Vereinbarung DMP Koronare Herzkrankheit zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband B.-W., der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Die Bestellung von Teilnahmeerklärungen kann nach Belieben entweder bei WBR (AOK) oder Kohlhammer (übrige Kassenarten) erfolgen.

Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich „Frühe Hilfen“ in Baden-Württemberg

Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U 10/U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die TK.

Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J 2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die TK.

Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U 10/U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die Knappschaft.

Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J 2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die Knappschaft.

81102 (U 10), 81120 (U 11) TK und Knappschaft 81121 (J 2) TK und Knappschaft

Gesundheits-Checkheft für die Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen

Es ist für die Durchführung der zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen U10/U11 oder J2 neben der Untersuchung eine Dokumentation erforderlich. Dafür muss das grüne "Gesundheitscheckheft für Kinder und Jugendliche" des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ) benutzt werden. Der BVKJ stellt dieses gegen Entgelt zur Verfügung und übernimmt auch die Auslieferung der Hefte durch die BVKJ.Service GmbH.

Kostenfreier PDF-Download auf der Plattform "PädInform" für Kinder- und Jugendärzte

Kostenfreier Bezug bei der BVKJ.Service GmbH unter bvkjservicegmbh@uminfo.de als PDF für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte

Bestellschein für den Bezug von 100 Heften bei der BVKJ.Service-GmbH gegen eine Versandkostenpauschale von 20 Euro für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte.

Bezug von 10 Heften von der BVKJ.Service-GmbH, gegen einen mit 2,20 Euro frankierten, adressierten DIN A4 oder DIN C4-Rückumschlag.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) 

07330 EBM (Fachgruppe Chirurgie) 18330 EBM (Fachgruppe Orthopädie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs.2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 118a Geriatrische Institutsambulanzen

Hausärztlich tätige Vertragsärzte sowie Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie, Psychiatrie und Nervenheilkunde sowie alle Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie können im Ausnahmefall und in Kooperation mit dem Hausarzt die folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) ohne eine Genehmigung abrechnen.

30980 (Vorabklärung durch den überweisenden Hausarzt)

30988 (Zuschlag zu GOP 03362, 16230,13231,21230 und 21213 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach einem weiterführenden geriatrischen Assessment durch den weiterbehandelten Hausarzt)

Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung vertreten durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dem Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e. V. (BDL), dem Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e. V. (BÄMI), der GMQ ServicePlus AG und der Daimler Betriebskrankenkasse zur Vermeidung von Frühgeburten auf der Grundlage des § 140a SGB V.

Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen („Hallo Baby”)

Leistungen der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und Fachärzte für Frauen­heilkunde und Geburts­hilfe mit Genehmigung Speziallabor (§ 135 Abs. 2 SGB V):

Neue Gebührenordnungspositionen – Vertragsanpassung zum 1. Juli 2021 Neben einem zweiten Toxoplasmosesuchtest wird ein ärztliches Beratungsgespräch zur Förderung der natürlichen Geburt als neue extrabudgetäre Leistung in den Vertrag aufgenommen. Die Möglichkeiten zur Videosprechstunde, z. B. bei der Risikoaufklärung, wurde flexibel erweitert. 

Die Leistung nach der neuen Gebührenordnungsposition (GOP) 81318 wird im Rahmen einer Videosprechstunde abgehalten. Für die Abrechnung dieser GOP ist die Meldung eines KBV-zertifizierten Videodienstanbieters Voraussetzung. Technische Anforderungen – insbesondere technische Sicherheit und Datenschutz – (Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) müssen gewährleistet sein.

Die Liste der Anbieter, sowie die technischen Voraussetzungen, die Anforderungen an die Praxen, das Meldeformular, die Abrechnungsregeln und weitere Informationen zur Videosprechstunde entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Link unter „weitere Hinweise zum Thema“.

Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen

01745, 01746 EBM (Zuschlag zu 01732 für den hausärztlichen Versorgungsbereich)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung (Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids)

Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V

Für die erforderlichen Laborleistungen (GOP 01930 bis 01936) stellen Sie bitte einen Antrag für den Bereich Spezial-Labor ».

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sieht eine elektronische Dokumentation der maßgeblichen Rahmendaten bei jedem Patienten bei der Erstverordnung und der ersten Untersuchung nach Verordnung vor.

Die Dokumentation erfolgt elektronisch über das Mitgliederportal der KVBW. Die befüllten Dokumentationsbögen sind am Ende des Quartals zu definierten Terminen einzureichen. Die Praxis erhält eine Auswertung der dokumentierten Daten circa ein halbes Jahr später. Diese Berichte werden ebenfalls im Mitgliederportal hinterlegt. Näheres ist der Ausfüllanleitung zu entnehmen. 

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung (Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung)

09372 – 09375 EBM (Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde) 20372 – 20375 EBM (Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie)

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung bei Jugendlichen und Erwachsenen sieht eine elektronische Dokumentation der maßgeblichen Rahmendaten bei jedem Patienten bei der Erstverordnung und der ersten Untersuchung nach Verordnung vor. Für die Bestimmung der individuell empfundenen Hörbeeinträchtigung des Patienten ist die Verwendung des APHAB-Fragebogens vorgesehen.

Die Dokumentation erfolgt über das Mitgliederportal der KVBW; dort kann eine entsprechende Erfassungsoberfläche aufgerufen werden. Der APHAB-Bogen und die Berechnung der Hörbeeinträchtigung ist in die Erfassungsoberfläche eingebunden. 

Die befüllten Dokumentationsbögen sind am Ende des Quartals zu definierten Terminen einzureichen. Die Praxis erhält eine Auswertung der dokumentierten Daten circa ein halbes Jahr später. Diese Berichte werden ebenfalls im Mitgliederportal hinterlegt. Näheres ist der Ausfüllanleitung zu entnehmen.

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderer Versorgungsauftrag gemäß § 140a SGB V zwischen der IKK Classic und der AG Vertragskoordinierung (siehe Verträge von A – Z)

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderer Versorgungsauftrag gemäß § 140a SGB V zwischen der Securvita BKK und der AG Vertragskoordinierung (siehe Verträge von A – Z)

Vereinbarung über die vertragliche Behandlung mittels Homöopathie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Stuttgart und dem BKK Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg Kornwestheim (siehe Verträge von A – Z)

99201 – 99203 (BKK) 81200 – 81206 (BKK Securvita) Liste der teilnehmenden BKK 81200 – 81206 (IKK classic)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung)

Qualitätssicherungsvereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom gemäß §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS)

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und der DAK Gesundheit (gilt auch für KKH, ab 01.04.2020 für die TK und ab 01.04.2022 für die BIG direkt gesund) sowie mit der BKK VAG über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage des §140a SGB V.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

01530, 34283, 34284, 34285, 34287 EBM (Diagnostik) 01530, 01531, 34283 – 34287 EBM (Therapie)

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (Qualitätssicherungsvereinbarung IVM)

ambulant: 31371, 31372, 31373 EBM belegärztlich: 36371, 36372, 36373 EBM

Auflage zu Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation von Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs.2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V für die Dünndarm-Kapselendoskopie zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen

Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms (endoskopische Untersuchung mittels einer den Darm passierenden Kapsel mit einem Bildübertragungssystem) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

Alle Untersuchungsergebnisse von Untersuchungen mittels Kapselendoskopie sind für ein Kalenderjahr in einer Jahresstatistik zusammenzufassen. Die Jahresstatistik muss immer vom applizierenden Arzt erstellt werden. Ärzte, die ausschließlich auswerten, dürfen keine Jahresstatistik erstellen. Sie dokumentieren die Leistungen mittels Kapselendoskopie elektronisch über eine Erfassungsoberfläche im Mitgliederportal der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Die müssen die Daten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Auf dieser Basis erhalten Sie eine vergleichende Auswertung.

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für die Kernspintomographie)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Magnetresonanztomographie der weiblichen Brust (MRM) bei den Indikationen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 9

34410 – 34430, 34440 – 34452 EBM (Allgemeine Kernspintomographie) 34431 EBM (Kernspintomographie der Mamma)

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

Richtlinien über die Früherkennung von Krebskrankheiten

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

04514, 04518 EBM (Schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin) 01741, 13421, 13422 EBM (Innere Medizin)

Die Anlage 8 mit den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung flexibler Endoskope und endoskopiscchen Zusatzinstrumentariums finden Sie unter dem Punkt: Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten

Behördliche Überwachung und Begehungen von Arztpraxen

Arztpraxen, in denen Koloskopie durchgeführt wird, müssen zweimal im Jahr die Qualität der Aufbereitung durch mikrobiologische Hygieneuntersuchungen überprüfen lassen.

Falls Sie sich als Hygieneinstitut diese Tätigkeit vorstellen können: 

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

03322, 03241 EBM (Hausärztlicher Versorgungsbereich) 13252, 13253 EBM (Innere Medizin fachärztlicher Versorgungbereich) 04241, 04322 EBM (Kinder- und Jugendmedizin) 27322, 27323 EBM (Physikalische und Rehabilitative Medizin)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Laserbehandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren. Die Erfüllung der dort genannten Anforderungen ist Voraussetzung zur Abrechnung von belegärztlicher Operationen aus dem Kapitel 36.2 EBM (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2.)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil

Vereinbarung nach § 43 SGB V über ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Techniker Krankenkasse Stuttgart.

Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung)

Hinweise für die Erstellung von Mammographien auf der Grundlage einer Mängelanalyse der KBV

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik)

Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

Alle Untersuchungsergebnisse molekulargenetischer Untersuchungen sind für ein Kalenderjahr in einer Jahresstatistik zusammenzufassen. Sie dokumentieren die molekulargenetischen Leistungen elektronisch über eine Erfassungsoberfläche im Mitgliederportal der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Sie müssen die Daten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Auf dieser Basis erhalten Sie eine vergleichende Auswertung. 

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA)

30940, 30942, 30944, 30946, 30950, 30952 EBM 30948 (Teilnahme an einem Netzwerk) 30954, 30956 (Labor)

über die Kassenärztliche Vereinigung Bayern

Neuropsychologische Therapie nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b SGB V (Delegations-Vereinbarung)

Anlage 8 – Delegationsvereinbarung – § 7 Zusatzqualifikation der nicht-ärztlichen Praxisassistentin

FAQ Nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa)

Die Corona-Sonderregelung NäPa ist ausgelaufen und wurde bisher nicht verlängert. Daher ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht mehr möglich, Genehmigungen für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) schon vor Abschluss ihrer Fortbildung zur NäPA zu erteilen. 

EBM Kapitel 38 – Delegationsfähige Leistungen in Verbindung mit Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag – Delegations-Vereinbarung

38200, 38205 EBM (Facharzt/Hausarzt) 38202, 38207 EBM (Facharzt)

Die Corona-Sonderregelung NäPa ist ausgelaufen und wurde bisher nicht verlängert. Daher ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht mehr möglich, Genehmigungen für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) schon vor Abschluss ihrer Fortbildung zur NäPA zu erteilen. 

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie)

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Vereinbarung zur qualifizierten onkologischen Basisversorgung in Baden-Württemberg (Onkologischer Qualitätszuschlag)

Bitte beachten Sie, dass nur die Teilnahme an einer Vereinbarung möglich ist:

Teilnahme- und Förderbedingungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) für das Innovationsfondsprojekt OrthoKids.

Bestimmung der otoakustischen Emissionen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 5

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Photodynamische Therapie (PDT) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nrn. 8,11

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 13

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Kapitel 30.3 Nr.1 und 30.4 Nr.1. Für Vertragsärzte, die eine entsprechender Zusatzqualifikation oder eine besondere Zusatzqualifikation nichtärztlicher Mitarbeiter nachweisen.

30300, 30301 EBM (Neurophysiologische Übungsbehandlung) 30400 – 30402, 30410, 30411, 30420, 30421, 30430, 30431 EBM (Physikalische Therapie)

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien)

35100, 35110 (Psychosomatische Grundversorgung) 35111 – 35120 (Übende und suggestive Techniken)

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)

Vereinbarung nach §§ 63, 64 SGB V über die Durchführung von hausärztlichen Screening- und Beratungsleistungen im Rahmen des Projektes PromeTheus (Prävention für mehr Teilhabe im Alter).

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Allgemeine Radiologie: 34210 – 34260, 34280 – 34282, 34290, 34293 – 34297 EBM Computertomographie: 34310 – 34351, 34360 EBM Nicht vaskuläre interventionelle Maßnahmen: 34500 – 34505 EBM Knochendichtemessung: 34600, 34601 EBM Nuklearmedizin: 17310 – 17373 EBM Strahlentherapie: 25310 – 25345 EBM

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z .B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualifikationsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten (Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle)

Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V

Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen

Polygraphie und Polysomnographie im Rahmen der Differentialdiagnostik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung-Schmerztherapie)

Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinien)

Die Verordnung von Soziotherapie ist ab dem 4. Juli 2020 auch für Fachärzte mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie möglich.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor)

01763, 01767, 01738, 01783, 01800 – 01811, 01816, 01833, 01840, 01869, 01915, 01931 – 01936 EBM Kapitel 32.3 EBM

Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 4

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie)

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 2

Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger

Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei substitutionsgestützter Behandlungen Opiatabhängiger (QS-Richtlinie Substitution)

01949, 01950, 01951, 01952, 01953, 01960 EBM (Substitutionsgestützte Behandlung) 01955, 01956 EBM (Diamporphingestützte Behandlung)

ZuZ-Richtlinie: KV schafft neue Anreize für die suchtmedizinische Therapie

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz „QS-V TmHi).

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialen Aggregats: GOP 13583, 13584, 13585 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte: GOP 13583, 13586, 13587, 40910

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

TMZ-Ärzte haben gemäß § 7 QS-V TmHi eine Jahresstatistik mit bestimmten Mindestangaben zu erstellen. Die Übertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form und ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz regelt die Aufgaben des PBA und des TMZ. Die TMZ-Ärzte (Kardiologen) benötigen ab 1. April 2022 eine Genehmigung nach der QSV TmHI. Zusätzlich müssen die TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen und den Nachweis über die technische Ausstattung vorlegen. 

Der PBA (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) können die Leistungen (GOPs 03325, 03326, 04325, 04326, 13578 und 13579) im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz weiterhin ohne Genehmigung abrechnen.

Kardiologen können beide Rollen übernehmen und sowohl als PBA als auch als TMZ-Arzt tätig sein, wenn sie den Patienten bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring betreut haben.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen (Ultraschall-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V(Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Informationsbroschüre zur Prüfung der ärztlichen Dokumentation und zur Abnahme- und Konstanzprüfung

Information zum neuen Ultraschallscreening in der Schwangerschaft

Die ePrüfung steht Ihnen in unserem Mitgliederportal zu Verfügung.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien):

Merkblatt zur Sonographie der Venen (Extremitäten, B-Modus)

Die KBV hat eine Broschüre zur Sonografie der Säuglingshüfte herausgegeben. Eine elektronische Version steht hier zur Verfügung:

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Verbesserung der Versorgungsqualität im Bereich der ambulanten Venentherapie (endovenöse Lasertherapie, Radiofrequenzablation) auf der Grundlage des § 140a SGB V zwischen der KVBW und der AOK BW

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Vertrag zwischen der DAK-Gesundheit, dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Schwangeren "Willkommen Baby" auf der Grundlage § 140a Abs. 1 SGB V

Vertragsänderungen ab 1. Juli 2021: Die GOP 99865 (Akupunktur zur Geburtsvorbereitung) ist ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr abrechenbar.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri (Zytologie-Vereinbarung)

01762, 01766 , 01826, 19318, EBM (Genehmigungspflicht ausschließlich bei Ausführung zytologischer Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix)

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Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zum Zweit­meinungs­verfahren/Zm-RL)

Ergänzende, medizinisch notwendige Untersuchungen sind im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens entsprechend der Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Sofern es sich hierbei um genehmigungspflichtige Leistungen handelt (z. B. Ultraschall), sind vor der Leistungserbringung die entsprechenden Genehmigungen bei der KVBW zu beantragen.

Wenn Sie mehrere Genehmigungen gleichzeitig beantragen, müssen Sie nur auf einem Antragsformular die erste Seite ausfüllen. Auf den anderen Anträgen reicht Ihr Name und ggf. Ihre LANR. Bitte senden Sie dann alle Anträge gesammelt an eine Bezirksdirektion Ihrer Wahl. 

Sie wechseln von der Zulassung in eine Anstellung oder umgekehrt? Vielleicht ändert sich auch Ihr Arbeitgeber? Bereits erteilte Genehmigungen gelten bei einem Tätigkeitswechsel nicht weiter fort. Kontaktieren Sie uns, dann lassen wir Ihnen gern Ihr individuelles Antragsformular für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zukommen.